Statuten des Gemeinnützigen Frauenvereins Rheinfelden

1  Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen Gemeinnütziger Frauenverein besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen. Zivilgesetzbuches mit Sitz in Rheinfelden.

Art. 2
Der Verein kann alle Aufgaben übernehmen, welche der Allgemeinheit dienen und weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecken dienen.
Er kann diese Aufgaben allein durchführen, oder sich in irgendeiner Form daran beteiligen.

Art. 3
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

2. Mitgliedschaft

Art. 4
Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen. Für die Mitgliedschaft ist der von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen.

Art. 5
Der Austritt kann nur auf Ende eines Rechnungs- jahres erfolgen und muss schriftlich erklärt werden.

3. Organe des Vereins

Art. 6
Oberstes Organ des Vereins ist die General- versammlung. Sie tritt im Frühjahr als ordentliche Jahresversammlung oder als ausserordentliche Versammlung auf Einladung des Vorstandes oder schriftliches Begehren von 1/5 der Mitglieder zusammen. Der Vorstand beruft die GV unter Angaben der Traktanden 14 Tage vor dem festgesetzten Datum ein.

Art. 7
Die GV wählt auf die Dauer von 4 Jahren die Präsidentin, den Vorstand und 2 Rechnungs- revisorinnen oder Revisoren oder erteilt den Auftrag der Revision einem Treuhänder. Die Wahlen werden in offener Abstimmung abgehalten und durch absolutes Mehr entschieden. Sie nimmt den Jahresbericht ab und genehmigt die Rechnung.

Art. 8
Der Vorstand. Er besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Er vertritt den Verein nach aussen und führt die Geschäfte, die nicht der GV vorbehalten sind. Er kann einen Teil seiner Kompetenzen einem Ausschuss oder Delegationen und Kommissionen übertragen. Er wählt aus seiner Mitte Vizepräsidentin, Kassierin und Aktuarin. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen die Präsidentin zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied. Alle Vorstands- mitglieder sind stimmberechtigt. Die Präsidentin hat den Stichentscheid.

4. Rechnungswesen

Art. 9a
Die Bedürfnisse des Vereins werden bestritten aus:
• Mitgliederbeiträgen
• allfälligen Gemeinde- und Staatsbeiträgen
• Zinsen des Vereinsvermögens
• Zuwendungen von Gönnern
• Einnahmen aus besonderen Veranstaltungen (Verkäufe, Bazars, Sportartikelbörse etc.)

Art. 9b
Der Vorstand hat die Kompetenz, für die laufenden Bedürfnisse über die jährlichen Gesamteinnahmen zu verfügen. Das Vereinsvermögen selbst soll nur für ausser- gewöhnliche Ausgaben angegriffen werden; dafür ist die GV zuständig.

Art. 9c
Die Jahresrechnung des Vereins muss von der Kassierin alljährlich dem Gemeinderat vorgelegt werden.

5. Haftung

Art. 10
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 11
Für eine Änderung der Statuten bedarf es der Mehrheit der 2/3 der Anwesenden der Generalversammlung.

Art. 12
Der Verein löst sich auf, wenn 2/3 der Mitglieder dies verlangen. Das Vereinsvermögen würde in einem solchen Fall dem Gemeinderat zur Verwaltung übergeben, bis sich ein neuer Frauenverein, der ähnliche Ziele verfolgt, bildet.

Art. 13
Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 8. März 1976.

Der Vorstand

Diese angepassten Statuten treten mit der Genehmigung durch die Generalversammlung am 9. März 2020 in Kraft.


Statuten des Gemeinnützigen Frauenvereins Rheinfelden als pdf-Dokument.

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